header_Mobility_2

An alle Hundehalter: Wahren Sie Ihre Pflichten!

Schild

Leider erreichen uns wieder vermehrt Beschwerden in Bezug auf das Hinterlassen von Hundeexkrementen (des Hundekots) auf öffentlichen (Grün-) Flächen in Matzen.

Wir können den Frust von den Bürgern sehr gut nachvollziehen, die leider immer wieder aus Versehen in diese treten oder gar unentwegt danach Ausschau halten müssen, da sie von den Hundehaltern nicht beseitigt werden. 

Die Gemeindeverwaltung ist bereits durch Zeitungsartikel, mit Homepagebeiträgen und "Gacki-Sackerl-Spendern" bemüht, an die Pflicht der Hundehalter zur Entfernung des Hundekots zu appellieren und sie dabei zu unterstützen.

Da uns leider aufgrund der Beschwerden der Eindruck vermittelt wird, dass unsere Bemühungen nicht ausreichen dürften, aus gegebenem Anlass und um Missverständnisse hintanzustellen, möchten wir nochmals ausdrücklich auf die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten und Strafen für Hundehalter hinweisen:

Auszug § 8 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz:

"Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie an den in Abs. 5 genannten Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen."

Auszug § 92 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960:

"Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen."

Auszug § 4 ortspolizeiliche Verordnung betreffend die Haltung von Hunden der Gemeinde:

"Ident mit den landesgesetzlichen Bestimmungen muss, wer einen Hund führt, die Exkremente (Hundekot) des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich (z.B. Spielplätze, Gehwege, Straßenflächen und öffentlichen Grünflächen) und auf gemeinschaftlich genutzten Flächen hinterlassen hat - unbeschadet den Bestimmungen der StVO - unverzüglich beseitigen und fachgerecht entsorgen."

Der Hundehalter selbst ist gesetzlich verpflichtet und muss dafür sorgen, dass Hundekot unverzüglich entfernt und fachgerecht entsorgt wird!

Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 90 Euro bestraft.

Quelle: 

noe.gv.at

NÖ Hundhaltegesetz

Straßenverkehrsordnung 1960

Ortspolizeiliche Verordnung betreffend die Haltung von Hunden


Achten wir bitte AUFEINANDER für ein schönes MITEINANDER!

04.02.2026