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Gemeindesteuern für das Jahr 2024

Hebesätze für die Gemeindesteuern

Grundsteuer A: von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 500 v.H. der Grundsteuermessbeträge A laut Verordnung des Gemeinderates vom 18.11.2009.

Grundsteuer B: von Grundstücken 500 v.H. der Grundsteuermessbeträge B laut Verordnung des Gemeinderates vom 18.11.2009.

Kommunalsteuer: 3 v.H. der Bemessungsgrundlage 

Die folgenden Gemeindeabgaben werden im Jahr 2024 vorbehaltlich der etwa erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung erhoben mit:

Hundeabgabe laut Verordnung des Gemeinderates vom 01.07.2010:
 a)
für Nutzhunde jährlich: € 6,54
b) alle übrigen Hunde: € 25,00
c) für Hunde gemäß §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz i.d.g.F. € 70,00

Vergnügungsabgabe: laut Verordnung des Gemeinderates vom 23.08.2011

Gebühren für Vieh- und Fleischbeschau: gesetzliche Regelung (LGBl. 6400/5)

Kommissionsgebühren: pro Teilnehmer und jede angefangene ½ Stunde: € 9,45

Marktstandsgebühren: laut Verordnung des Gemeinderates vom 07.11.2006 pro Laufmeter des Marktstandes € 2,80

Gebrauchsabgabe: laut Verordnung des Gemeinderates vom 13.12.2016 über die Erhebung einer Gebrauchsabgabe

Aufschließungsabgaben: laut voraussichtlicher Verordnung des Gemeinderates vom 22.12.2020 beträgt der Einheitssatz € 740,00

Kanalgebühren und Kanalabgaben - Matzen und Raggendorf: Laut Kanalabgabenordnung vom 30.09.2014 und einer Änderung laut Verordnung des Gemeinderates vom 13.10.2015:

Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung
a) in den öffentlichen Mischwasserkanal beträgt€ 12,20
b) in den öffentlichen Schmutzwasserkanal€ 9,63
c) in den öffentlichen Regenwasserkanal€ 11,27

Der Einheitssatz zur Berechnung der Gebühr für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) beträgt beim Misch-, Schmutz und Regenwasserkanal € 3,40

Der spezifische Jahresaufwand zur Berechnung der schmutzfrachtbezogenen Anteile beträgt € 55,36


Kanalgebühren und Kanalabgaben - Klein-Harras: Laut Kanalabgabenordnung vom 30.09.2014 und einer Änderung laut Verordnung des Gemeinderates vom 13.10.2015:

Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal beträgt € 12,20

Der Einheitssatz zur Berechnung der Gebühr für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) beträgt beim Mischwasserkanal € 3,40


Friedhofsgebühren: Laut Friedhofsgebührenordnung vom 11.10.2018:

Die Grabstellengebühren (für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bzw. 30 Jahre erstmalig bei Grüften mit der Möglichkeit der Erneuerung wie bei den übrigen Grabstellen) betragen für

Erdgrabstellen
a1) für eine Leiche und Urne € 295,00
a2) für 2 Leichen und Urnen € 385,00
a3) für 4 Leichen und Urnen € 525,00
a4) für 4 Urnen € 305,00

Sonstige Grabstellen
b1) Urnennischen € 420,00
b2) Gruft für 6 Leichen und Urnen € 2.900,00

Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt bei

a) Beerdigung einer Leiche/Urne in einem Erdgrab für Leichen € 760,00
b) Beerdigung einer Leiche/Urne in einer Blinden Gruft für Leichen € 1.920,00
c) Beerdigung einer Urne in einem Erdgrab für Urnen € 430,00
d) Beisetzung einer Leiche/Urne in einer Gruft für Leichen € 1.490,00
e) Beisetzung einer Urne in einer Urnennische € 505,00

Die Gebühr für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage, Leichenhalle sowie Aufbahrung) beträgt für jeden angefangen Tag € 20,00

Wassergebühren und -abgaben:
Laut Wasserabgabenordnung vom 14.12.1989, mit einer Änderung des Einheitssatzes für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung laut Verordnung des Gemeinderates vom 07.11.2006, mit der Änderung der Grundgebühr für die Berechnung der Wasserbezugsgebühren aufgrund der Verordnung des Gemeinderates von 19.10.2011 und des Bereitstellungsbetrages pro m³/h aufgrund der Verordnung des Gemeinderates vom 13.10.2015 sind wie folgt festgesetzt:

Der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlussabgaben für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung beträgt € 6,70

Der Bereitstellungsbetrag pro m³/h beträgt € 38,00

Die Grundgebühr für die Berechnung der Wasserbezugsgebühren beträgt € 2,30


Gebühren, Beiträge und Tarife

Wasserbezugsgebühren für Keller ohne Wasserzähler:
Die Wasserbezugsgebühr-Pauschale für Keller, wo keine Wasserzähler eingebaut sind, beträgt jährlich zuzüglich Umsatzsteuer € 200,00

Elternbeiträge für die Kinder in den Kindergärten:
Die Elternbeiträge für die Ausspeisung in den Kindergärten Matzen und Raggendorf werden pro Essen festgesetzt mit € 4,00

Die monatlichen Elternbeiträge (Bastelbeiträge), die elf Mal im Jahr einzuheben sind, werden festgesetzt mit € 12,00

Der monatliche Portfoliobeitrag, der elf Mal im Jahr einzuheben ist, wird festgesetzt mit: € 4,00

Der monatliche Frühstücksbeitrag, der elf Mal im Jahr einzuheben ist, wird festgesetzt mit € 12,00 und wird nur für Kinder, die im Kindergarten Matzen betreut werden, verrechnet.

Der Beitrag für die Betreuung vor 7:00 Uhr und ab 13:00 Uhr in den öffentlichen Kindergärten wird gemäß § 25 Abs. 2, 3 und 4 des NÖ Kindergartengesetzes 2006, LGBl. 65/2016 i.d.g.F. nach der von den Eltern (Erziehungsberechtigten) vor Beginn des Kindergartenjahres oder später bekannt gegebenen zeitlichen Inanspruchnahme durch das Kind wie folgt eingehoben:

a) Anwesenheit des Kindes pro Monat bis 20 Stunden ergibt einen monatlichen Beitrag von € 50,00
b) Anwesenheit des Kindes pro Monat bis 40 Stundenergibt einen monatlichen Beitrag von € 70,00
c) Anwesenheit des Kindes pro Monat bis 60 Stunden ergibt einen monatlichen Beitrag von € 80,00
d) Anwesenheit des Kindes pro Monat bis 80 Stundenergibt einen monatlichen Beitrag von € 100,00


Leihgebühren für die gemeindeeigenen Kojen:
Die Leihgebühren für die gemeindeeigenen Kojen betragen für örtliche Vereine, Organisationen und Bürger der Marktgemeinde Matzen-Raggendorf pro Koje und Verleih, wenn der gemeindeeigene Wirtschaftshof die Kojen aufstellt € 46,00

Die Leihgebühren für die gemeindeeigenen Kojen betragen, wenn keine Mithilfe seitens des gemeindeeigenen Wirtschaftshofes beim Verladen, beim Abladen anlässlich der Rücknahme, beim Aufstellen sowie beim Abbau der Kojen erforderlich ist, pro Koje und Verleih € 20,00

Von den Freiwilligen Feuerwehren der Marktgemeinde Matzen-Raggendorf werden keine Leihgebühren eingehoben. Für alle anderen nicht ortsansässigen Vereine, Organisationen und Personen beträgt die Leihgebühr pro Koje und Verleih € 80,00

Benützungsbeitrag für die Waschanlage Raggendorf: Der jährliche Benützungsbeitrag beträgt für die Waschanlage Raggendorf € 90,00