Allgemeine Informationen zum Lokalen Personenstandsregister laut § 45 PStG:
(1) Die Personenstandsbehörden dürfen Personenstandsdaten zur
Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben in einem lokalen
Personenstandsregister, das im Rahmen des ZPR geführt wird, verarbeiten.
(2) Die Übermittlung sonstiger Personenstandsdaten an andere als
Personenstandsbehörden ist nur aufgrund einer ausdrücklichen
gesetzlichen Regelung zulässig.
(3) Das Religionsbekenntnis einer Person darf nur bereitgestellt werden:
1. jener gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
oder eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft, zu der sich der
Betroffene bekannt hat, und
2. Behörden im Zusammenhang mit der Vollziehung des Gesetzes vom 25.
Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger
in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, RGBl. Nr.
49/1868, idF. dRGBl. I S 384/1939.
Darüber hinaus darf das Religionsbekenntnis nur noch zu statistischen
Zwecken nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, an
Organe der Bundesstatistik oder an nach landesgesetzlichen Vorschriften
dazu berufenen Organen übermittelt werden. Die Daten sind so zu
übermitteln, dass sie für den Empfänger pseudonymisierte Daten sind und
der Empfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen
Mitteln nicht bestimmen kann.
(4) Die Protokollierungsregelungen des § 44 Abs. 5 finden auch auf das Lokale Personenstandsregister Anwendung.
Quelle: RIS - Personenstandsgesetz
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