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Heizkostenzuschuss 2024/2025

Heizkörper

Der Heizkostenzuschuss kann bis 31. März 2025 am Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes beantragt werden.

Die Landesregierung unterstützt damit sozial bedürftige Niederösterreicher/Innen mit einem einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2024/2025 in der Höhe von € 150,--.

Es muss unbedingt eine E-Card zur Antragstellung mitgenommen werden!

Bruttoeinkommensgrenze ist der Richtsatz für die Ausgleichszulage, der für Ehepaare und Lebensgemeinschaften € 1.921,46, für Alleinstehende € 1217,96 und zuzüglich für jedes Kind € 187,93 beträgt.

Für BezieherInnen von Leistungen nach dem Arbeitslosengesetz oder BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld beträgt der Richtsatz für Alleinstehende € 1.420,95, für Ehepaare oder Lebensgemeinschaften € 2.241,70 und erhöht sich für jedes Kind um je € 219,25.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte aus folgenden Unterlagen Erläuterungen, Allgemeine Richtlinien

Zusammengefasst im Überblick:

Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten?

  • BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG
  • BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
  • BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
  • Sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.

Voraussetzungen:

  • E-Card Vorlage bei Antragstellung;
  • österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
  • Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist;
  • Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel - “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder - “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG;
  • österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten; Asylwerbende Personen zählen nicht zum berechtigten Personenkreis;
  • Hauptwohnsitz in NÖ, seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung
  • Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten.

Von der Förderung ausgenommen sind:

  • Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
  • Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen
  • Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
  • Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Beistellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten
  • alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben

Antragsformular, Richtlinien und Erläuterungen zum NÖ Heizkostenzuschuss finden Sie unter folgendem Link: https://www.noe.gv.at/noe/SeniorInnen/NOe_Heizkostenzuschuss.html

und stehen Ihnen auch hier nochmals zum Download bereit: Antragsformular, Erläuterungen, Allgemeine Richtlinien

25.10.2024